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Förderrichtlinien

Gültig ab 01.01.2024 zu der Satzung i.d. Fassung vom 18.01.2023

Fördergrundsätze

Die Daniel-Theysohn-Stiftung versteht sich überwiegend als fördernde Stiftung, die es Dritten ermöglicht, Projekte umzusetzen, die den Förderzwecken dienen. Gleichzeitig wird sie, um den unterschiedlichen Förderzwecken optimal gerecht zu werden, auch operativ tätig und verfolgt ihre Ziele mit eigenen Fördermaßnahmen und Programmen.

Aufgrund der Verschiedenheit der einzelnen Fördermaßnahmen ist es erforderlich, die Fördergrundsätze zu gliedern in die Kapitel

  1. Allgemeine Grundsätze
  2. Grundsätze zur Ausbildungsförderung
  3. Grundsätze zur Förderung weiterer Stiftungszwecke

Diese Grundsätze und die Regelungen im Förderverfahren sind als "Förderrichtlinien" zusammengefasst und werden jeweils aktuell mit den zuständigen Behörden abgestimmt.

I. Allgemeine Grundsätze

  1. Sinn und Zweck der Stiftung, wie sie in der Satzung verankert sind, bleiben höchster Grundsatz. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt freiwillig und nur im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel.

    Die Entscheidungen der Stiftungsorgane sind unanfechtbar. Es entsteht kein Anspruch an die Stiftung aus Gewohnheitsrecht.

    Zuwendungen der Daniel-Theysohn-Stiftung gem. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der Satzung können zurückgezogen werden, wenn festgestellt wird, dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin staatliche Förderungen oder sonstige Unterstützungen, die ihm auf Grund irgendwelcher Bestimmungen oder Gesetze zustehen, wegen der Förderung durch die Daniel-Theysohn-Stiftung gekürzt oder nicht gewährt werden.

    Die Zuwendungen der Daniel-Theysohn-Stiftung gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung können weder abgetreten noch gepfändet werden.

    In besonderen Grenzfällen können Stiftungsmittel im jeweiligen Einzelfall nur gewährt werden, wenn die Zustimmung des Finanzamtes oder der Aufsichtsbehörde vorliegt.

    Falsche Angaben führen zur rückwirkenden Versagung sämtlicher bisher zugesagter Förderungen.

  2. Anträge auf Gewährung von Mitteln aus der Stiftung sind von den Antragstellern:

    • in digitaler Form über das Antragsportal auf der Homepage der Stiftung zu stellen und darüber hinaus auch in Papierform mit den notwendigen Unterlagen und Unterschriften an die Stiftung zu senden,

    • jährlich neu einzureichen, bis spätestens 31.12. (Ausschlussfrist).

    Über die Anträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

  3. Gefördert werden gemäß:

    1. § 2 Abs. 1 der Satzung
      Die schulische oder berufliche Ausbildung von Jugendlichen jeglichen Geschlechts aus den südwestpfälzischen Gemeinden:

      • Ludwigswinkel,
      • Fischbach,
      • Waldfischbach-Burgalben,
      • Heltersberg,
      • Schmalenberg und
      • Geiselberg.
    2. § 2 Abs. 2 der Satzung

      Die Förderung
      • des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes,
      • des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
      • des Tierschutzes,
      • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
      • des Sports sowie
      • der Heimatpflege und Heimatkunde und Ortsverschönerung.

      zu 3 a) Zuwendungen aus den Fördermitteln der Stiftung erhalten Jugendliche

      • die sich in einer schulischen und beruflichen Ausbildung (einschließlich des Hochschulstudiums) befinden und
      • den Grundsätzen zur Ausbildungsförderung, Ziff. II. Nr. 1 – 4 der Förderrichtlinien, entsprechen.

      zu 3 b) Ebenso werden für Maßnahmen zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke an

      • Körperschaften des öffentlichen Rechts und
      • Vereine, deren Gemeinnützigkeit durch eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes anerkannt und nachgewiesen wurde,

      Zuwendungen gewährt, wenn sie den Grundsätzen zur Förderung weiterer Stiftungszwecke, Ziff. III. Nr. 1 - 6 der Förderrichtlinien, entsprechen.

II. Grundsätze zur Ausbildungsförderung gem. § 2 Abs. 1 der Satzung

  1. Jugendliche:

    1. Als Jugendliche gelten Auszubildende, Schüler/-innen oder Studenten/Studentinnen ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter Beachtung der § 32 Abs. 4 Satz 2 a + d EstG.

    2. Die Gewährung von Zuwendungen ist über das 25. Lebensjahr hinaus in Einzelfällen auf besonderen Antrag möglich.

  2. Schul- und Berufsausbildung:

    1. Eine Förderung der Schul- und Berufsausbildung im Sinne der Stiftung findet nur statt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in einer/einem:

      • Schulausbildung (Realschule plus, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium, Berufsfachschule, Höhere Berufsfachschule)
      • Berufsausbildung (Besuch Berufsschule)
      • Weiterbildung zum Meister/zur Meisterin (Meisterprüfung)
      • Studium (Universität, Fachhochschule)
      • Pflichtpraktika nach der Studien- und Prüfungsordnung
      • Pflichtpraktika zum Erwerb der Fachhochschulreife

      befindet.
      Zur Ausbildung zählt auch die Ableistung eines Freiwilligendienstes gemäß § 32 Abs. 4 d EStG.

    2. Nicht als förderfähige Schul- und Berufsausbildung im Sinne der Richtlinien gelten Bildungsveranstaltungen mit kursähnlichem Charakter, wie

      • Kurzzeitkurse der Volkshochschule,
      • Kurzzeitkurse für Hobby und Freizeit
      • Sprachkurse
    3. Zuwendungen zur Schul- und Berufsausbildung werden den Begünstigten jeweils für ein zusammenhängendes Ausbildungsjahr zugesagt, sofern die Ausbildung nicht vor Ablauf eines Kalenderjahres abgeschlossen ist.

    4. Der Vorstand der Stiftung behält sich vor, Einsicht in Zeugnisse zu nehmen und Auskunft bei Schulbehörden, Universitäten und Ausbildungsbetrieben einzuholen.

  1. Einkommen und Wohnsitz:

    1. Eine Förderung zur Schul- und Berufsausbildung erhalten die Antragsteller/-innen nur für die Monate, in denen die monatlichen Einnahmen und Bezüge die Summe von brutto 1.200 € nicht übersteigen.

    2. Ab dem 01.01.2020 wurde eine Einkommensgrenze für die Lebensgemeinschaft des Antragstellers/der Antragstellerin eingeführt, deren Höhe sich an den Grenzen des Baukindergeldes des Bundes orientiert, die seit 01.01.2018 Gültigkeit haben. Demnach liegt die Grenze des zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommens bei 75.000 €, zuzüglich 15.000 € pro Kind.

      Zur Lebensgemeinschaft in diesem Sinne zählen alle Personen, die mit ihrem Einkommen zu dem Gesamthaushalt der Familie beitragen, aus dem der Lebensunterhalt des Antrag-stellers/der Antragstellerin mit bestritten wird, insbesondere leibliche Eltern, Stiefeltern und Partner/-innen, mit denen ein Elternteil oder der Antragsteller/die Antragstellerin selbst in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

      Die vorgenannten Personen müssen im Antrag erklären, dass die festgelegte jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Diese Angabe ist zwingend zu machen (Pflichtfeld) und zu unterschreiben.

      Der Vorstand der Stiftung behält sich vor, rechtsverbindliche Nachweise bezüglich der Einkommensgrenze zu verlangen.

      In besonderen Härtefällen behält sich der Vorstand Einzelfallentscheidungen vor.

    3. Der Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin muss in einer der nach § 2 (1) der Satzung bestimmten Gemeinden liegen. Gleiches gilt für den Hauptwohnsitz der Eltern, mindestens aber eines Elternteils des Antragstellers/der Antragstellerin.

  2. Förderbetrag

    1. Der Zuwendungsbetrag zur Schul- und Berufsausbildung ist auf mtl. 150 € festgesetzt.

    2. Darüber hinaus werden Mehraufwendungen gefördert, die auf Grund der Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte anfallen.
      Die Förderung ist wie folgt gestaffelt:

      • ab 30 km bis 99 km einfache Entfernung - mtl. € 60
      • ab 100 km einfache Entfernung - mtl. € 120.
    3. Die Auszahlung der Zuwendungen für die Berufs- und Schulausbildung erfolgt halbjährlich nachträglich.

    4. Die Zuwendung ist zweckgebunden und dient zur Begleichung von pauschalen Ausgaben und Auslagen von Mehrkosten, die nicht durch Leistungen gem. § 28 SGB II abgedeckt sind.

    5. In Einzelfällen kann der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 1 der Satzung auch durch mittelbare Förderung erreicht werden.

  3. Einzelfallregelungen

    Der Stiftungsvorstand kann nach Einzelfallprüfung, in Abstimmung mit der Finanzaufsicht, von den vorstehenden Richtlinien abweichen, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise in finanziellen Notlagen oder bei besonderen Ausbildungssituationen.

III. Grundsätze zur Förderung weiterer Stiftungszwecke gem. § 2 Abs. 2 der Satzung

Zur Erfüllung der Förderzwecke gem. § 2 Abs. 2 der Satzung werden an gemeinnützige Körperschaften (Vereine, Verbände usw.) und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Antrag Zuwendungen gewährt.

  1. Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 der Satzung sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahmen zu stellen.

    • Bei der Antragstellung ist der Nachweis über die Finanzierung zu erbringen.
    • Ebenso sind alle geforderten Nachweise vorzulegen.
  2. Bei Wegfall der Förderungsvoraussetzungen, z.B.

    • Auflösung des Vereins,
    • Abbruch eines Gebäudes,
    • Verkauf des geförderten Objektes,
    • oder sonstiger Gründe,

    vor Beendigung der Bindungsfrist von 20 Jahren bei Immobilien ansonsten von 5 Jahren, werden die gewährten Zuwendungen anteilmäßig pro Jahr 1/20 bzw. 1/5 zurückgefordert.

    Ebenso bedingt ein nachträglicher Wegfall der Steuerfreiheit eine Rückzahlung der Zuwendung.

  3. Um der Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung Rechnung zu tragen, hat der Zuwendungsbescheid eine Gültigkeit von 2 Jahren.

    Im Einzelfall können diese Fristen auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers verlängert werden.

    Die Stiftung behält sich vor, Zwischen- bzw. Sachstandsberichte einzufordern.

  4. Falsche Angaben führen zur rückwirkenden Versagung sämtlicher zugesagter und geleisteter Förderungen.
    Bei hohen Zuschussgewährungen durch das Land, den Bund, den Kreis, die Verbands- oder Ortsgemeinde kann die Möglichkeit bestehen, dass die vorgesehenen Zuwendungen der Stiftung gekürzt werden müssen.

  5. Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 der Satzung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
    Der Nachweis muss spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Maßnahme bei der Stiftung eingereicht sein.

    Dem Verwendungsnachweis sind Rechnungen und Belege beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass die Zahlung für die Lieferung oder der Leistung durch Banküberweisung, elektronische Bezahlung oder durch Barzahlung erfolgte.
    Eigenleistungen werden mit € 15,00 pro Stunde anerkannt.

    In Einzelfällen können nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen Abschlags-zahlungen von der bewilligten Zuwendung gewährt werden.

  6. Der Vorstand behält sich vor, geförderte Maßnahmen zu überprüfen.