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Stiftungssatzung


Satzung der Daniel-Theysohn-Stiftung in der Fassung der Änderungsentscheidung des Aufsichtsrates der Daniel-Theysohn-Stiftung vom 18.06.2009 i.d.F. v. 04.05.2010

Präambel

Der Unternehmer Daniel Theysohn (18.6.1904 - 27.6.1980) spezialisierte sich nach dem Aus- und Aufbau einer modernen Schuhfabrikation im elterlichen Betrieb in Pirmasens auf die Verarbeitung von Kunststoffen. Die von ihm und seinem Bruder Albert gegründete und später in Heltersberg angesiedelte Firma Tehalit entwickelte er zur Weltmarktführerin in der Herstellung von Installationskanalsystemen. Privat zog er sich mit seiner Ehefrau Ruth (9.3.1913 - 5.3.1997) schon früh in die Naturlandschaft des Wasgau zurück. Zum 20.5.1970 gründete er eine Stiftung, die ausschließlich dem Gemeinwohl dienen sollte und mit deren Hilfe er insbesondere für "seine Gemeinden" Ludwigswinkel und Fischbach "Hilfe zur Selbsthilfe" leisten und etwas "ganz Großes" tun wollte. Ihr einziger Zweck war die Ausbildungsförderung begabter Jugendlicher in diesen Orten; durch die Unterstützung sollten die Grundlagen für ihre persönliche Entwicklung gelegt werden. Nach seinem Tode wuchs das Vermögen der Stiftung durch Schenkungen des Ehepaars Theysohn erheblich an; nach ihrem Willen wurden Zweck und Fördergebiet der Stiftung erweitert.

Ganz im Sinne des Unternehmergeistes ihres Gründers will die Stiftung im gegebenen Rahmen fragen: "Was ist das Beste?" - und es fördern. Sie hat die Aufgabe, Gebiete der Südwestpfalz in ihrer Standortqualität, in ihrem Entwicklungspotential und in ihrer Eigenart zum Wohle der Bevölkerung zu stärken. Die Stiftung versteht sich als die private Fördereinrichtung in der Südwestpfalz, die zugunsten der dort lebenden Menschen die Tradition pflegt und die Zukunft innovativ gestaltet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen "Daniel-Theysohn-Stiftung".
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ludwigswinkel.

§ 2 Zweck

  1. Stiftungszweck ist die Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung (einschließlich des Hochschulstudiums) von begabten, bedürftigen oder sonst förderungswürdigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts unbeschadet der Religion, des Standes und der politischen Ausrichtung der Jugendlichen und deren Eltern aus den südwestpfälzischen Gemeinden Ludwigswinkel, Fischbach, Waldfischbach-Burgalben, Heltersberg, Schmalenberg und Geiselberg. In Einzelfällen kann dieser Zweck auch durch mittelbare Förderung erreicht werden.
  2. Stiftungszweck ist außerdem die Förderung
    • des Umwelt-, Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    • des Tierschutzes,
    • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • des Sports sowie
    • der Heimatpflege und Heimatkunde
    auf dem Gebiet der Pfalz mit größtmöglichem Vorrang des ehemaligen Landkreises Pirmasens. Er wird verwirklicht durch eigene Fördermaßnahmen oder die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Vermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist möglichst in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nicht belastet werden. Es soll nach den Grundsätzen größtmöglicher kaufmännischer Vorsicht sicher, wertsteigernd und ertragreich angelegt werden. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Mittel

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
  2. Das Einkommen der Stiftung ist zu einem kleinen Teil, jedoch höchstens zu einem Zwanzigstel ihres Einkommens, dazu zu verwenden, das Grab des Stifters und seiner Ehefrau zu unterhalten und zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Mittel der sog. freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Vorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
    1. dem Vorsitzenden, der eine Persönlichkeit mit nachgewiesenen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet gemeinnütziger Förderarbeit sein soll;
    2. den jeweiligen Ortsbürgermeistern der Gemeinden Ludwigswinkel und Fischbach für die Dauer ihrer Amtszeit,
    3. zwei wohlangesehenen Bürgern, die in der Südwestpfalz ansässig sind oder waren. Bei der Auswahl soll darauf geachtet werden, dass ihre Qualifikationen diejenigen der anderen Vorstandsmitglieder sinnvoll ergänzen; bei einem Mitglied sollen die Interessen der Holzlandgemeinden Waldfischbach-Burgalben, Heltersberg, Schmalenberg und Geiselberg berücksichtigt sein.
  3. Der Vorstand beruft die Vorstandsmitglieder zu § 6 Abs. 2 a) und c) vor Ablauf der jeweiligen Amtszeiten: Der Vorsitzende wird für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen, die Mitglieder nach Abs. 2 c) für eine Amtszeit von vier Jahren; Wiederberufungen sind möglich. Hat ein Mitglied des Vorstandes nach Abs. 2 a) oder c) das 70. Lebensjahr vollendet, kann die Amtszeit nur noch um jeweils ein Jahr verlängert werden.
  4. Der Vorstand beruft aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Berufung gilt für eine Amtszeit von zwei Jahren; erneute Berufungen sind zulässig. Der Stellvertreter bleibt bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt.

§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere ihrer strategischen Entwicklung und Steuerung, nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und des Stifterwillens.
  2. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; er vertritt die Stiftung nach außen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine angemessene Vergütung. Der Vorsitzende kann hauptamtlich tätig sein; in diesem Fall schließt die Stiftung, vertreten durch den Stellvertreter des Vorsitzenden, mit ihm einen Anstellungsvertrag, der auch eine angemessene Vergütung festlegt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen gelten als Zustimmung. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die Interessen eines Mitglieds (insbesondere seine Berufung), seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen; bei der Entscheidung wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.
  6. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere für Kontrollaufgaben, kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen, Beiräte berufen oder Hilfskräfte einstellen.

§ 8 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann eine fachlich geeignete Person auf unbestimmte Zeit zum Geschäftsführer ernennen; er schließt mit ihm einen Anstellungsvertrag, der auch eine angemessene Vergütung festlegt.
  2. Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und berichtet dem Vorsitzenden.
  3. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

§ 9 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

  1. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
  2. Der Vorstand kann die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse in einer Weise wesentlich geändert haben, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
  3. Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 dürfen nur auf einer Sitzung erfolgen. Ihnen müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder zustimmen. Sie bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege sowie den Tier- und Naturschutz in der Südwestpfalz. Es ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Grabpflege nach § 5 Abs. 2 von dem Anfallberechtigten übernommen wird, sofern keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach den jeweils geltenden Vorschriften.
  2. Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
  3. Der Vorstand kann Frau Anke Förster mit ihrem Einverständnis zur Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenvorsitzende erweitert den Vorstand als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten und nimmt an seinen Sitzungen teil. Sie kann als Mitglied des Vorstands jederzeit zurücktreten; in diesem Falle behält sie auf Wunsch den Titel der Ehrenvorsitzenden und kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

Ludwigswinkel, den 29.05.2010